Multilaterales Abkommen ADN/M 030

nach Abschnitt 1.5.1 ADN ber die Befrderung von BUTADIENEN UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2


(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 drfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr
als 20 %, aber hchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT befrdert werden.

2) Der Absender hat im Befrderungspapier zu vermerken:

"BEFRDERUNG VEREINBART GEMSS ABSCHNITT 1.5.1 ADN (ADN M030)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.